Geschriebenes

Vereinssatzung

Die Satzung des Beat Club Greven e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.    Der Verein führt den Namen „Beat Club Greven e.V.“
2.    Sitz des Vereins ist Greven. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zwecks des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszwecks wird verwirklicht durch die Maßgabe, die Beat-Musik der 60iger und 70iger Jahre in Erinnerung zu halten, allen interessierten Menschen zugänglich zu machen und junge Künstler, die diese Musikrichtung spielen bzw. vorstellen, zu fördern. Gemeint sind dabei alle Bereiche künstlerischen Schaffens in Bild und Ton. Das Vereinsziel soll vorrangig erreicht werden durch Vorträge, Ausstellungen, musikalische Darbietungen und Veranstaltungen. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch sofort wirksamen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
3. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied vereinsschädigend verhält.
6. Der Ehrenrat ist für den Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Er kann auch mildere Vereinsstrafen verhängen und das Verfahren im Einzelnen durch eine Ehrenratsordnung regeln.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, bestehend aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) einem oder mehreren bis zu zwölf Beisitzenden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
2. Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der erste Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
3. Der erste Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen Ja und Nein Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wenig wie ungültige Stimmen berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Ausschließung von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer als Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Der Stellvertretende Vorsitzende darf von der Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 5.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist, die vom ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand legt die interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung per Beschluss fest und kann die Einzelheiten der Arbeitsweise des Vorstands in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 8 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
2. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Paul Sahle Stiftung, Bismarckstraße 34, 48268 Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 21. Juli 2006 errichtet und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 04. April 2008, 28. April 2010, 28. März 2014 und 28. Juni 2017 geändert.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.